Blick in die Praxis
Was heißt das nun für die Praxis? Nachgefragt bei einem textilen Mietdienstleister, der unterschiedlichste Branchen und Gewerke ausstattet. "Die Einführung der Corporate Fashion ist ein Prozess, der alle Beteiligten fordert", weiß Thomas Krause vom textilen Mietdienstleister DBL. "Zudem fällt das Thema in vielen Fällen unter die betriebliche Mitbestimmung." Hier sieht er es als sinnvoll und notwendig, den Betriebsrat, die Arbeitnehmervertretung oder eine Projektgruppe in die Planung einzubeziehen. "So werden viele gute Ideen und Anregungen eingebracht und eine sehr hohe Akzeptanz bei den Mitarbeitern erreicht – und das ist wichtig, da Corporate Fashion ohne sie nicht funktioniert." Laut Erfahrung des Experten zeigt sich auch, dass nur ein offenes innerbetriebliches Miteinander von Geschäftsführung und Team zu einer Lösung führt, die sich im beruflichen Alltag bewährt. Darum gehört für den Textilprofi im Vorfeld aller Entscheidungen die ausführliche Beratung inklusive individueller Bedarfsanalyse zum Konzept. "Aus meiner Sicht macht es Sinn, das Team mitentscheiden zu lassen. Auf Wunsch bieten wir dazu auch Tragetests an. Und setzen bei den von uns angebotenen Teilen auf Vielfalt, damit jeder für seine Größe und den individuellen Geschmack das Passende findet. Der einheitliche Auftritt aber dennoch gewahrt wird. Das ist heute gut miteinander vereinbar."
Bestandteil ist auch die Klärung der Frage, wie die Abläufe rund um das Thema Berufskleidung künftig im Unternehmen organisiert werden. Sprich: Wer wäscht, bei Bedarf repariert, sich um die Nachbeschaffung kümmert. Auch hier sieht Thomas Krause Lösungen im Mietservice: "Wir übernehmen die komplette Organisation – von der Anschaffung und Individualisierung über die regelmäßige, fachgerechte Aufbereitung und Reparatur bis zur pünktlichen Auslieferung der frisch gewaschenen Kleidung direkt in die Betriebe. Neben dem Mitspracherecht empfinden die Mitarbeiter auch das als Wertschätzung."
*Gewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. (Quelle: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz)