TGA

Blitzschutzsysteme

Donnerstag, 20.10.2016

Blitzschutzsysteme an Gebäuden leiten beim Einschlag den Blitzstrom gefahrlos zur Erde ab. Das vermeidet Brände und Gebäudeschäden und schützt die Personen im Gebäude. Ein Blitzschutzsystem muss errichtet werden, wenn behördliche Auflagen oder andere Rechtsvorschriften wie beispielsweise die Bauordnung oder Versammlungsstättenverordnung dies vorschreiben. Ansonsten ist die Errichtung eine freiwillige Entscheidung des Gebäudeeigentümers. Allerdings kann beim Abschluss einer Wohngebäudeversicherung ein Blitzschutzsystem durch den Versicherer gefordert werden.

Unabhängig von behördlichen Auflagen sollten Gebäude auf jeden Fall ein Blitzschutzsystem haben, wenn sie z.B. ihre Umgebung deutlich überragen wie Gebäude auf Bergkuppen, Hochhäusern, Türme oder wenn sie als Fluchtunterstand dienen, leicht entflammbare Materialien im Dachbereich verwendet wurden, explosive Stoffe gelagert werden oder explosionsgefährdete Bereiche vorhanden sind, EDV-Systeme mit wichtigen Daten oder Einrichtungen für die Energieversorgung besonders geschützt werden müssen sowie wenn Menschen und Kulturgüter in besonderer Weise zu schützen sind. Ist kein Blitzschutz vorhanden, treten bei einem Einschlag häufig Schäden (z.B. durch Feuer) sowohl am Gebäude als auch an Fernsehgeräten, Telefonanlagen usw. auf. Im deutschsprachigen Raum sind in der Regel nur Schäden in Folge von direkten Blitzschlägen (Brände, Explosionen, Krafteinwirkungen) durch die Feuerversicherung versichert. Für indirekte Blitzschäden und daraus resultierende Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten ist meist eine separate Versicherung abzuschließen. Die Planung und Installation von Blitzschutzsystemen dürfen nur Blitzschutzfachkräfte durchführen, wie sie etwa in Deutschland im Verzeichnis "VDE-geprüfte Blitzschutzfachkräfte" gelistet sind.

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