Gute Noten für Pellet- und Hackschnitzelheizungen

Interview mit Alexis Gula, Vorstand Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beim Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV).

Jedes Jahr legt der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV) mit seinen "Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks" u.a. die Ergebnisse der Staub- und CO-Messungen an Festbrennstoffkesseln vor. Moderne Holzfeuerungen schneiden dabei gut ab. Wir haben Alexis Gula, Vorstand Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beim ZIV nach seiner Bewertung der Zahlen befragt.

Müssen Besitzer einer neuen Heizungsanlage für feste Brennstoffe nach derzeitiger Rechtslage die Sorge haben, dass bei der Erstmessung oder der wiederkehrenden Überprüfung die Grenzwerte für den Staub- und Kohlenmonoxidgehalt nicht eingehalten werden?

Nein, das müssen sie in der Regel nicht. Die Beanstandungsquoten bei Pellet- und Hackschnitzelkesseln lagen in den letzten Jahren meistens unter 5 Prozent und damit auf einem niedrigen Niveau. Auch bei Scheitholzkesseln haben im Jahr 2018 nur rund 6 Prozent der neu errichteten Feuerungsanlagen die Grenzwerte bei der Erstmessung nicht eingehalten. Wenn eine Feuerungsanlage den aktuellen technischen Standards entspricht und entsprechend gewartet wird, können wir davon ausgehen, dass die Anforderungen der 1. BImSchV eingehalten werden. Außerdem muss der verwendete Brennstoff für die Feuerstätte geeignet sein.

Ist es richtig, dass es weniger Beanstandungen bei Erstmessungen als bei wiederkehrenden Überprüfungen gibt?

Das ist richtig. Hintergrund der höheren Beanstandungsquote bei wiederkehrenden Überprüfungen ist, dass jetzt schrittweise bisher nicht überwachungspflichtige, bestehende Feuerungsanlagen der Messpflicht zugeführt werden. Es handelt sich um Anlagen, die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden und deren Nennwärmeleistung weniger als 15 kW beträgt. Hinzu kommen Feuerungsanlagen, die nach einer Übergansregelung jetzt Stufe 1 der 1. BImSchV einhalten müssen. Sie entsprechen teilweise nicht mehr dem Stand der Technik und verfügen weder über eine Lambdaregelung noch ein Verbrennungsluftgebläse, die für die Einhaltung der Anforderungen der Stufe 1 und 2 der 1. BImSchV vorausgesetzt werden.

Was passiert, wenn der Schornsteinfeger bei der wiederkehrenden Überprüfung trotzdem eine Überschreitung der Grenzwerte feststellt?

Der Schornsteinfeger wird innerhalb einer angemessenen Frist eine Nachmessung vornehmen. Die 1. BImSchV gibt keine genaue zeitliche Regelung vor und verweist stattdessen auf das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Das heißt: Bis zum Ablauf der im Feuerstättenbescheid angegebenen Frist muss ein positives Ergebnis vorliegen. Die Zeit bis dahin sollte der Betreiber für eine Optimierung der Heizungsanlage nutzen und – falls noch nicht erfolgt – den Kessel warten lassen.

Wann sollte die Anlage ausgetauscht werden? Und in welchen Fällen könnte die Nachrüstung eines Partikelfilters oder eines Abgaswärmetauschers eine Möglichkeit sein, um den Grenzwert bei einer Messung einhalten zu können?

Grundsätzlich vertreten wir die Auffassung, dass ältere, häufig ineffiziente Kessel eher ausgetauscht als nachgerüstet werden sollen. Ein Partikelfilter kann außerdem nur dann eine Lösung sein, wenn der Staubgrenzwert überschritten wird. Bei einer Überschreitung des CO-Wertes hilft eine Staubminderungseinrichtung wenig. In diesem Fall können folgende Maßnahmen zur Verbesserung des Emissionsverhaltens beitragen: eine Optimierung des Heizkessels, Überprüfung der Einstellung des Heizkessels, Überprüfung der Lambdasonde, ggf. Überprüfung der Hydraulik des Heizungssystems und der Rücklaufanhebung, um eine Auskühlung des Kessels zu vermeiden. Kaltes Kesselwasser sorgt für geringere Feuerraumtemperaturen und führt zu erhöhten CO-Werten. In Zukunft wird es vielleicht weitere Lösungen geben. Derzeit beschäftigen sich Forschungsvorhaben mit Katalysatoren, die neben der Verringerung der Staubfraktion auch eine Reduzierung des CO-Gehalts erreichen sollen.

Zu welchem Zeitpunkt ist der Einbau eines Partikelfilters sinnvoll? Bereits nach der ersten Überschreitung oder erst nach einer erneuten Überschreitung bei der Nachmessung?

Eine Einrichtung zur Staubminderung kann grundsätzlich immer nachgerüstet werden. Sinnvoll ist dies aus unserer Sicht jedoch nur, wenn gleichzeitig der veraltete Kessel ausgetauscht wird. Dies erhöht zudem die Förderung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Was passiert nach einer erneuten Überschreitung des Messwertes bei der Folgemessung? Wann muss der Kessel stillgelegt werden?

Der Schornsteinfeger informiert die zuständige Aufsichtsbehörde, die einen weiteren Messtermin veranlasst. Wenn die Emissionen auch nach dieser dritten Messung auf Anordnung der Behörde nicht eingehalten werden, ist die Feuerungsanlage stillzulegen.

Was kann der Kunde dann noch unternehmen, um seinen Kessel weiterbetreiben zu können?

Der Kunde könnte einen Antrag auf Ausnahme nach § 22 der 1. BImSchV stellen. Mir sind allerdings keine Ausnahmen bekannt, bei denen ein Kunde seine Anlage weiter betreiben darf, obwohl die Grenzwerte nicht eingehalten werden. Es gibt maximal eine Fristverlängerung über eine Heizperiode hinaus, wenn wirtschaftliche Gründe dafürsprechen.

Freitag, 25.09.2020