Gönnt euch: Eine Runde GEG-2-GO!

Seit 2024 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz GEG - das Wichtigste zur geltenden Gesetzeslage kompakt erklärt

Um den Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung weiter zu pushen, gilt seit dem 1. Januar 2024 das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es gibt Regelungen vor, die unter anderem beim Einbau einer neuen Heizung zu beachten sind. Dabei ist es eng verzahnt mit einem weiteren neuen Gesetz, dem Kommunalen Wärmeplanungsgesetz (WPG). GEG und WPG sind allerdings nur zwei der Abkürzungen, die aktuell so unterwegs sind. Im Folgenden soll der Gesetzes-Dschungel hier etwas gelichtet werden.

Zwei, die zusammengehören: WPG und GEG

Warum gleich zwei neue Gesetze? Ganz einfach: Weil das eine eng mit dem anderen zusammenhängt. Denn der Gesetzgeber nimmt beim Thema "Wärme" nicht nur den einzelnen Heizungsbetreiber, sondern auch die Kommunen in die Pflicht. Damit Heizungsbetreiber beim Umstieg aufs Erneuerbare Heizen zwischen einer zentralen und dezentralen Wärmeversorgung wählen können, sind nun zunächst einmal die Kommunen über das neue Wärmeplanungsgesetz dazu verpflichtet, einen so genannten "Wärmeplan" auszuarbeiten. Der soll aufzeigen, wo eine Wärmeversorgung über Wärmenetze oder Wasserstoffnetze erfolgen kann.

Schon vernetzt? Was ist der Wärmeplan?

Nicht nur neue Heizungen, auch neu errichtete Wärmenetze müssen von vornherein die Quote von 65 Prozent Erneuerbaren Energien erfüllen. Dazu können Wärmenetzbetreiber die Wärme aus Abwasser, Solarthermie, Geothermie, Biomasse, unvermeidbarer Abwärme aus der Industrie oder grünen Wasserstoff ins Netz einfließen lassen. Was in der jeweiligen Gemeinde möglich ist, soll eben dieser Wärmeplan aufzeigen. In Städten über 100.000 Einwohner muss er bis zum 30. Juni 2026 vorliegen, in kleineren Gemeinden und Städten bis zum 30. Juni 2028. Das heißt: Erstmal müssen jetzt die Kommunen "liefern" und dann haben Heizungsbetreiber die Wahl, ob sie sich lieber an ein Wärmenetz (sofern geplant) anschließen lassen oder die eigene Heizung im Haus auf Erneuerbare Energien umstellen. Wie der Stand der Dinge bei der Wärmeplanung ist, erfährt man über die jeweilige Kommune.

Ein Gesetz. Viele Möglichkeiten. Die wichtigsten Punkte zum GEG in Kürze

Auch wenn es immer wieder als "Heizungsgesetz" bezeichnet wird, ist das neue GEG doch viel mehr als das. Es geht hier wieder einmal ums "große Ganze": die Energieeffizienz des gesamten Gebäudes. So legt das GEG beispielsweise für Neubauten fest, dass diese die Effizienzhaus-Stufe 55 (EH 55) für ein "Niedrigstenergiegebäude" erfüllen müssen. Das heißt: Sie müssen so gebaut sein, dass der Jahres-Primärenergiebedarf nur 55 Prozent eines vergleichbaren Referenzgebäudes beträgt. Zudem wurde eingeführt, dass in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten ab jetzt nur noch Heizungen installiert werden dürfen, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren. Auch ältere Heizungen sollen Schritt für Schritt ersetzt bzw. auf EE umgestellt werden.

So kann´s gehen: Mit der 65-Prozent-EE-Regel

Heizungsbetreiber machen alles richtig, wenn sie sich für eine der folgenden Optionen entscheiden: Sie lassen sich an ein Wärmenetz anschließen und sind auf der sicheren Seite, was die Vorgaben für die Umstellung auf Erneuerbare Energien angeht, denn darum müssen sich dann ja die jeweiligen Wärmenetzbetreiber kümmern. Ein weiterer Vorteil: Die Technik dafür im Gebäude ist vergleichsweise einfach. Oder, die zweite Möglichkeit: Wer eine neue Heizung braucht, entscheidet sich idealerweise für eine der folgenden Technologien oder kombiniert hier geschickt:

Alt kombiniert mit neu: Welche "Mische" ist bei der Modernisierung erlaubt?

Auch mit einer Hybridheizung, die bewährte Brennwerttechnik mit neuer Heiztechnik auf Basis von Erneuerbaren kombiniert, lassen sich die GEG-Vorgaben umsetzen. Aber nur dann, wenn das Verhältnis passt und die Hybridheizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben wird. Heizölkunden können zum Beispiel ihre Ölheizung zu einer Hybridheizung umrüsten – mit einem Brennwertkessel für flüssige Brennstoffe, der mit einer Wärmepumpe kooperiert. Solche Kombinationen müssen künftig jedoch so ausgelegt sein, dass der Betrieb vorrangig über die erneuerbare Energiequelle läuft und das fossile Heizsystem nur zur Abdeckung von Spitzenlasten zum Einsatz kommt. Die Anlagen müssen außerdem über eine gemeinsame Steuerung verfügen und der Spitzenlasterzeuger muss ein Brennwertkessel sein.

Noch eine Abkürzung: PEF – der Primärenergiefaktor

Um den Jahres-Primärenergiebedarf eines Gebäudes zu ermitteln, ist der Primärenergiefaktor (PEF) der genutzten Energiequelle(n) entscheidend – von fossilen Brennstoffen bis Strom. In diesen Faktor werden Umweltbelastungen durch die Energiegewinnung und Nutzung einberechnet sowie auch durch den Energietransport. Zum Vergleich: Strom aus dem Versorgungsnetz hat einen PEF von 1,8. Photovoltaikstrom vom eigenen Dach wird mit einem PEF von 0,0 bewertet.

Was wird aus den Alten?

Es stimmt: Das GEG enthält Betriebsverbote für alte Heizungen. Bevor aber nun alle in Panik verfallen, besser erstmal genauer informieren. Denn wir befinden uns gerade in einer Übergangsphase und es gibt noch einige Ausnahmeregelungen und Fristen.

Was tun, wenn manche Kunden einfach voll auf fossil stehen?

Klar, als SHK-Fachhandwerker kann man niemanden zum Einbau einer Wärmepumpe "zwingen" – mal ganz davon abgesehen, dass auch eine Wärmepumpe nicht in jedem Gebäude gleich sinnvoll ist. Und die letzten Marktzahlen zeigen ja, dass es anscheinend nach wie vor sehr viele Kunden gibt, die jetzt noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen lassen. Es gibt für solche Fälle nun allerdings eine Beratungspflicht samt Beratungsprotokoll, das dem Schornsteinfeger bei der Abnahme vorgelegt werden muss (§ 71, Absatz 11, GEG). SHK-Fachhandwerker werden also künftig auch verstärkt als Berater tätig sein, denn ohne unterzeichnetes Beratungsprotokoll gibt es ab jetzt keine Betriebserlaubnis mehr für Heizungen auf Basis fossiler Brennstoffe! Anhand des Beratungsprotokolls sind Kunden etwa darauf hinzuweisen, dass sich durch die CO!SUB(2)SUB!-Bepreisung fossile Brennstoffe stetig verteuern werden. Zudem gibt es ab 2029 für Heizungen mit Verbrennungstechnik eine grüne Brennstoffquote, die steigende Anteile von grünen Brennstoffen, wie Biomethan bzw. biogenes Flüssiggas, vorschreibt. Wie sich diese Brennstoffe zukünftig preislich entwickeln werden, kann noch nicht vorhergesagt werden, sie werden aber voraussichtlich über denen für Erdgas oder Heizöl liegen.

Apropos Preisentwicklung: Wie läuft das mit dem CO!SUB(2)SUB!-Preis?

Der CO!SUB(2)SUB!-Preis ist eine Abgabe, die klimaschädliche Brennstoffe, die aus Öl und Gas gewonnen werden, teurer macht, um einen Anreiz zu schaffen, deren Verbrauch zu verringern oder auf klimafreundlichere Technologien umzusatteln. Die CO!SUB(2)SUB!-Bepreisung wird durch das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt. Bis zum Jahr 2025 soll sich der Preis pro ausgestoßener Tonne CO!SUB(2)SUB! in festen Schritten erhöhen. Ab 2026 bestimmt der Handel mit Emissionszertifikaten den CO!SUB(2)SUB!-Preis. Diese Zertifikate müssen Unternehmen kaufen, die fossile Brennstoffe auf den Markt bringen. Nur mit dieser Bescheinigung dürfen bestimmte Mengen an CO!SUB(2)SUB! produziert werden. Werden mehr Emissionen ausgestoßen, als das jeweilige Zertifikat erlaubt, drohen hohe Strafen. Da die Anzahl der jährlich verfügbaren Emissionszertifikate schrittweise abgesenkt wird, werden der CO!SUB(2)SUB!-Preis und damit die Kosten für Heizöl und Erdgas kontinuierlich ansteigen.

Die Unaussprechliche: EnSimiMav

Ein Wort, über das die Welt wohl staunen kann: Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung– kurz: EnSimiMaV – wurde im Oktober 2022 als Reaktion auf die drohende Gaskrise durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine erlassen. Ziel der Verordnung ist es, in größeren Gebäuden, die mit Erdgas heizen, die Einstellungen der Heizungsanlage zu prüfen und mittels bestimmter Maßnahmen, wie beispielsweise einem hydraulischen Abgleich, ggf. zu optimieren, um so die Energieeffizienz der Heizung steigern zu können. Die EnSimiMaV gilt noch bis zum 30. September 2024. Danach werden die wesentlichen Inhalte Teil des GEG.

KWL mit WRG – nochmal zwei Abkürzungen auf dem Weg zum großen Klimaziel

Da es beim GEG ja immer auch ums Drumherum zur Heizung geht, hier noch ein heißer Tipp, den vermutlich viele Kunden gar nicht auf dem Schirm haben: Gerade die Kontrollierte Wohnraumlüftung (KWL) mit Wärmerückgewinnung (WRG) birgt großes Potential für Energieeinsparungen. Da ja unsere Gebäude immer besser gedämmt werden, braucht es in den meisten Fällen eine Wohnraumlüftung, um für eine gesunde Innenraumluft zu sorgen und Schimmel vorzubeugen. In der Variante mit Wärmerückgewinnung können im besten Fall sogar bis zu 25 Prozent der Heizenergie (im Passivhaus bis zu 50 Prozent) und entsprechend CO!SUB(2)SUB! eingespart werden. Und das macht sich dann letzten Endes nicht nur für die Anlagenbetreiber, sondern auch für die Umwelt bezahlt. "Zum Treibhausgasreduktionsziel bis 2030 [...] könnte die Lüftung mit WRG allein fünf Prozent beitragen, wenn bis 2030 jährlich 500.000 Systeme eingebaut werden. Bei einer 45-prozentigen Ausstattung des Bestandes bis 2045, was einen jährlichen Einbau in 775.000 Wohneinheiten erfordern würde, wären sogar Einsparungen bis zu elf Millionen Tonnen CO!SUB(2)SUB! jährlich und zehn Prozent des Gebäudesektor-Einsparziels möglich. Die Heizkosten würden um 3,4 bis 5,7 Milliarden Euro pro Jahr sinken", führt Ralf Lottes, Geschäftsführer des Bundesverbandes für Wohnungslüftung e.V. (VfW), weiter aus. Also durchaus eine Überlegung wert...

Montag, 05.08.2024