Die Deutsche Berufskleider-Leasing DBL informiert über rechtliche Aspekte und gibt Praxis-Tipps zum Thema Berufskleidung.
Kleider machen Handwerker: Haben Mitarbeiter ein Mitspracherecht?
Die Deutsche Berufskleider-Leasing DBL informiert über rechtliche Aspekte und gibt Praxis-Tipps zum Thema Berufskleidung.
Einheitliche Berufskleidung in CI-gerechter Optik – das gehört für viele Unternehmen heute zum guten Ton. Doch wie bindet man hier auch die Mitarbeiter ein? Denn deren Zufriedenheit ist wichtig. Die Deutsche Berufskleider-Leasing GmbH DBL informiert über rechtliche Aspekte und gibt Tipps aus der Praxis.
Der eine möchte nur diese bestimmte Marke. Der andere findet die ausgewählte Hose unbequem. Ein dritter die Farbe der Berufskleidung unsäglich … Der Unternehmer wiederum besteht auf den einheitlichen Auftritt im Corporate Design – und jene von ihm ausgesuchte Kleidung! Für so einige "vermintes Terrain" und Grund für Zoff. Was also darf der Unternehmer bestimmen? Und muss der Arbeitnehmer wirklich anziehen, was sein Chef wünscht?
Ein Blick in die Gewerbeordnung (GewO) – Paragraf 106, verweist hier auf das Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers.* Demnach darf dieser vorgeben, wie sein Betrieb, also auch die Belegschaft, nach außen in Erscheinung treten soll. Bei einer Verweigerung hat der Mitarbeiter mit einer Abmahnung zu rechnen. Demgegenüber steht allerdings das Persönlichkeitsrecht, das diese Befugnis wieder einschränkt …
Entscheidend ist immer, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, das äußere Erscheinen der Mitarbeiter zu bestimmen – sprich: wenn diese seinen Betrieb öffentlich sichtbar vertreten. Und das kann für den Handwerker ebenso gelten wie für die Rezeptionistin im Hotel. Meist gilt auch noch: Je weniger Kundenkontakt, desto weniger Vorschriften bei der Kleidung. Ausnahme ist hier natürlich, wenn aus Sicherheits- oder aus hygienischen Gründen am Arbeitsplatz (z. B. Schweißerarbeiten, Straßenbau, Gesundheitswesen, Lebensmittelproduktion) spezielle Arbeitskleidung-, bzw. Schutzausrüstung vorgeschrieben ist.
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Was heißt das nun für die Praxis? Nachgefragt bei einem textilen Mietdienstleister, der unterschiedlichste Branchen und Gewerke ausstattet. "Die Einführung der Corporate Fashion ist ein Prozess, der alle Beteiligten fordert", weiß Thomas Krause vom textilen Mietdienstleister DBL. "Zudem fällt das Thema in vielen Fällen unter die betriebliche Mitbestimmung." Hier sieht er es als sinnvoll und notwendig, den Betriebsrat, die Arbeitnehmervertretung oder eine Projektgruppe in die Planung einzubeziehen. "So werden viele gute Ideen und Anregungen eingebracht und eine sehr hohe Akzeptanz bei den Mitarbeitern erreicht – und das ist wichtig, da Corporate Fashion ohne sie nicht funktioniert." Laut Erfahrung des Experten zeigt sich auch, dass nur ein offenes innerbetriebliches Miteinander von Geschäftsführung und Team zu einer Lösung führt, die sich im beruflichen Alltag bewährt. Darum gehört für den Textilprofi im Vorfeld aller Entscheidungen die ausführliche Beratung inklusive individueller Bedarfsanalyse zum Konzept. "Aus meiner Sicht macht es Sinn, das Team mitentscheiden zu lassen. Auf Wunsch bieten wir dazu auch Tragetests an. Und setzen bei den von uns angebotenen Teilen auf Vielfalt, damit jeder für seine Größe und den individuellen Geschmack das Passende findet. Der einheitliche Auftritt aber dennoch gewahrt wird. Das ist heute gut miteinander vereinbar."
Bestandteil ist auch die Klärung der Frage, wie die Abläufe rund um das Thema Berufskleidung künftig im Unternehmen organisiert werden. Sprich: Wer wäscht, bei Bedarf repariert, sich um die Nachbeschaffung kümmert. Auch hier sieht Thomas Krause Lösungen im Mietservice: "Wir übernehmen die komplette Organisation – von der Anschaffung und Individualisierung über die regelmäßige, fachgerechte Aufbereitung und Reparatur bis zur pünktlichen Auslieferung der frisch gewaschenen Kleidung direkt in die Betriebe. Neben dem Mitspracherecht empfinden die Mitarbeiter auch das als Wertschätzung."
*Gewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. (Quelle: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz)
Weiterführende Informationen: https://www.dbl.de/
Freitag, 17.09.2021