BEG-eisterung, bitte!

Feine Sache: Für die Wärmewende gibt´s noch einige Fördertöpfe. Hier ein kurzer Überblick.

Rund ums Thema Förderung gab es in den letzten Jahren immer wieder Änderungen und einige Debatten. Alles in allem ist es aber doch eine super Sache, dass es nach wie vor überhaupt Fördertöpfe gibt! Wie diese künftig verteilt werden – darüber herrscht nun auch Klarheit. Denn mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz sind auch die neuen Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten.

Diese ist in verschiedene Richtlinien unterteilt: Die BEG für Einzelmaßnahmen (BEG EM), die BEG für Wohngebäude (BEG WG) und Nicht-Wohngebäude (BEG NWG) im Sanierungsfall und die BEG Klimafreundlicher Neubau (BEG KFN). Je nachdem, ob es also um einzelne Maßnahmen, um die Sanierung im Bestand oder um einen Neubau geht, gelten unterschiedliche Richtlinien und Förderoptionen. Besonders interessant dürfte das BEG für Einzelmaßnahmen sein, denn hier geht´s auch ums Thema "Heizungstausch".

Schöne Prozente: Grundförderung für Erneuerbare

Eine zentrale Neuerung der BEG besteht darin, dass es nun eine einheitliche Grundförderung von 30 Prozent für alle Heizungen gibt, die Erneuerbare Energien nutzen: Egal ob Wärmepumpe, Holz- oder Brennstoffzellenheizung – 30 Prozent Fördersatz sind hier schon mal allen sicher. Das macht die ganze Förder-Geschichte doch gleich übersichtlicher. Durch die technologieoffene Förderung ist zudem viel erlaubt und es lässt sich geschickt kombinieren, wie beispielweise Wärmepumpen mit Biomasse oder Solarthermie. Auch der Anschluss an ein Wärmenetz wird entsprechend gefördert, ebenso die Heizungsmodernisierung oder baubegleitende Maßnahmen.

Was ist alles drin – die Einzelfördersätze im Überblick

Achtung bei der Antragstellung. Das ist neu:

Fördermittel für eine neue Heizungsanlage können ausschließlich bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden. Zudem soll die Antragstellung deutlich vereinfacht werden. Dazu gibt es ein eigenes Portal bei der KfW: Hier müssen sich SHK-Fachbetriebe einmalig registrieren, bekommen eine ID-Nummer zugeteilt und mit dieser können künftig alle Anträge – idealerweise schnell und unkompliziert – gestellt werden. Bis dies alles läuft und funktioniert, gibt es noch eine Übergangsregelung. Das heißt: Alle sanierungsfreudigen Ärmel-Hochkrempler können einfach schon mal starten und den Antrag für ihr förderfähiges Vorhaben später stellen. Die Regelung gilt befristet für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss dann bis zum 30. November 2024 nachgereicht werden.

BAFA – auch noch da

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gibt’s natürlich auch noch in der Förderlandschaft. Es ist noch für die Heizungsoptimierung und einzelne Effizienzmaßnahmen, wie den Einbau einer Lüftungsanlage oder eine Dämmung der Gebäudehülle, zuständig und wenn es darum geht, ein Gebäudenetz zu errichten, umzubauen oder zu erweitern. Kleiner Tipp: Werden energetische Verbesserungsmaßnahmen entlang eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) umgesetzt, zahlt das BAFA deutlich höhere Zuschüsse. Ein solcher iSFP muss durch einen akkreditierten Energieeffizienz-Experten erstellt werden und soll einzelne Maßnahmen in eine sinnvolle Reihenfolge bringen, um am Ende eine vereinbarte Effizienzhaus-Stufe zu erreichen.

Dienstag, 06.08.2024